Wir sind für Sie wie gewohnt da. Wir vermeiden aber aus Sicherheitsgründen den persönlichen Kontakt Face-to-Face und stehen Ihnen telefonisch, via Videokonferenz oder per E-Mail zur Verfügung.
Wir haben auch die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, damit die von uns erstellten Verträge (auch notariell beglaubigt) unterschrieben werden können.
Wir haben einige aktuelle Fragen zu Allgemeinen Themen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus und zum Arbeitsrecht zusammengestellt, die wir laufend aktualisieren.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Passen Sie auf sich auf!
Halten Sie die Gesundheitsvorgaben ein!
Wir schaffen das!
Allgemeines Betretungsverbot:
Am Sonntag, dem 15. März 2020 wurde das COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen. Dieses Gesetz ist Grundlage für die Verordnungen des Sozialministers, die am Montag, dem 16. März 2020 in Kraft getreten sind.
Zur Verhinderung der Ausdehnung der Infektion wurde ein allgemeines Betretungsverbot öffentlicher Orte erlassen, das für alle gilt und für das es nur enge Ausnahmen gibt: Ausgenommen vom Verbot sind Betretungen,
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
- zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen;
- die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;
- die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;
- wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für Betretungen aus den oben genannten Gründen zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.
Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung zulässig ist, glaubhaft zu machen.
Betretungsverbot von Betriebsstätten:
Nach § 1 der VO BGBl 2020/II/96 ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt.
Ausnahmen davon gibt es nach § 2 für Betriebe, die den Bedarf des täglichen Lebens decken wie Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Drogerien etc. die gesamten Liste der Unternehmen, die unter die Ausnahme fallen, finden Sie hier.
Die Verordnung gilt zunächst eine Woche.
Die Bestimmung ist als Betretungsverbot formuliert. Die gänzliche Schließung der Unternehmen ist nicht zwingend erforderlich.
Die Verletzung des Betretungsverbotes wird mit hohen Strafen geahndet. Wer die Betriebsstätte etc. betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
Mietrecht:
Ändert sich für Private etwas?
Für Private ändert sich auch durch das Corona Virus und die von der Regierung getroffenen Maßnahmen mietrechtlich nichts. Sie können ihre Wohnung wie bisher nutzen und müssen natürlich den Mietzins bezahlen.
Ändert sich für Unternehmer etwas?
Für Unternehmer ändert sich die Arbeitswelt erheblich.
Müssen Unternehmer die Miete trotz Betretungsverbot weiterhin zu zahlen?
Bekanntlich ist derzeit das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt.
Aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob der Mietzins weiterhin zu bezahlen ist oder ob sich Unternehmer auf § 1104 ABGB berufen können. Nach § 1104 ABGB ist kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten, wenn das Bestandobjekt wegen außerordentlicher Zufälle, .. Seuche, ... gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann.
Zur Beantwortung dieser Frage sind folgende Schritte zu prüfen:
- § 1104 ABGB, der hier anwendbar sein könnte, ist nicht zwingendes Recht und kann durch Mietvertrag modifiziert oder ausgeschlossen werden. Daher ist im ersten Schritt zu prüfen, ob bzw. welche Vereinbarungen die Vertragsparteien im Mietvertrag getroffen haben. Hat sich ein Unternehmer als Mieter im Mietvertrag verpflichtet, auch außerordentliche Verhältnisse zu tragen und auch in diesem Fall den Mietzins zu bezahlen, wird sich der Vermieter regelmäßig darauf berufen können. Bereits deshalb ist eine generelle Aussage nicht möglich bzw. nicht sinnvoll, weil es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Tatsächlich muss der Mietvertrag analysiert werden, um eine sinnvolle Aussage treffen zu können.
- Die Verordnung Nr. 96 regelt ein Betretungsverbot des Kundenbereiches zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben und gilt zeitlich befristet auf Dauer von momentan einer Woche.
- Voraussetzung des § 1104 ABGB ist nach dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass die in Bestand gegebene Sache gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann. Das momentane befristete Betretungsverbot führt zu einer zwar erheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit des Bestandobjektes, aber höchstwahrscheinlich nicht dazu, dass dieses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann. Bei einer völlig emotionslosen Analyse der Bestimmung wird man dementsprechend zum Ergebnis kommen müssen, dass § 1104 ABGB nicht anwendbar ist und deshalb die Miete zu bezahlen ist.
- Dagegen könnte man natürlich einwenden, dass man Räumlichkeiten zum Betrieb eines Fitnesscenters ausschließlich deshalb anmietet, um Kunden zu ermöglichen, die Geräte etc. zu nutzen. Kein Unternehmer würde dieselben Räumlichkeiten anmieten, nur damit er das Büro nur selbst nutzen kann, während der räumlich viel größere Kundenbereich nicht bestimmungsgemäß genutzt werden darf und Kunden das Objekt nicht einmal betreten dürfen. Bei dieser Argumentation würde man aber den Gesetzeswortlaut "gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann" negieren.
- Diese momentane Einschätzung kann sich vor allem dann ändern, wenn das Betretungsverbot eine bestimmte Dauer überschreitet.
Arbeitsrechtliche Fragen:
1. Der Regelfall:
Grundsatz des Arbeitsrecht ist, dass der Dienstnehmer seine Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung stellt.
Der Dienstnehmer arbeitet die vertraglich vereinbarte Dauer wöchentlich. Der Dienstgeber zahlt als Gegenleistung dafür monatlich.
Der Großteil der Dienstverhältnisse wurde für normale wirtschaftliche Verhältnisse begründet in denen die Angestellten ausgelastet und ausreichend produktiv tätig sind.
Die Corona-Krise hat vieles geändert. Viele Unternehmer sind aufgrund der Krise nicht in der Lage, ihre Angestellten wirtschaftlich sinnvoll produktiv zu beschäftigen und sind dementsprechend gezwungen, zu reagieren, um das eigene Unternehmen vor einer Insolvenz zu retten.
2. Zwangsurlaub?
Nach Gesetz und Rechtsprechung hat der Urlaub eine Erholungsfunktion. Der Dienstnehmer soll die Möglichkeit haben, sich zu regenerieren. Der Urlaub ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich festzusetzen.
Grundsätzlich kann daher weder der Dienstgeber oder der Dienstnehmer alleine den Antritt eines Urlaubs festlegen. Ein einseitiges Anordnen von Urlaubskonsumation oder Zeitausgleich durch den Dienstgeber ist grundsätzlich nicht möglich, nachdem diese Maßnahmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich abzustimmen sind.
Der Dienstgeber kann seine Dienstnehmer damit nicht auf Zwangsurlaub schicken.
3. Einvernehmliche Festsetzung von Urlaub:
Einvernehmlich kann ein Urlaub ad hoc gemeinsam festgesetzt werden.
4. Einseitige Anordnung der Kurzarbeit durch den Dienstgeber:
Wenn eine wirtschaftliche Störung oder ein Problem im Betrieb aufgrund einer Epidemie vorliegt und eine volle Auslastung der Beschäftigten nicht sichergestellt werden kann, ist die Einführung einer Kurzarbeitslösung möglich, um sonst drohende Kündigungen zu vermeiden.
Solche Maßnahmen benötigen aber eine Vorlaufzeit, da das AMS einzuschalten ist.
Ohne Einhaltung des Verfahrens ist die einseitige Anordnung Kurzarbeit nicht möglich.
Die entsprechenden Formulare sind beim AMS erhältlich.
5. Einvernehmliche Vereinbarung Kurzarbeit, Zeitausgleich etc.:
Dienstgeber und Dienstnehmer können natürlich einvernehmlich vereinbaren, dass der Dienstnehmer für eine bestimmte Dauer kurz arbeitet, Zeitausgleich konsumiert etc.
6. Symptome von Mitarbeitern:
Bitte halten Sie Ihre Mitarbeiter an, im Falle von Erkrankungen oder dem Auftreten von Symptomen nicht das Unternehmen zu kommen, um Kunden und Mitarbeiter nicht anzustecken.
7. Behördliche Schließung des Unternehmens:
Eine behördliche Schließung im Sinn des Epidemiegesetzes liegt nur dann vor, wenn diese durch Bescheid oder Verordnung erfolgt. Medienberichte alleine sind unerheblich.
Einer behördlichen Schließung ist natürlich Folge zu leisten. In diesem Fall darf das Unternehmen nicht mehr betrieben werden.
Das Epidemiegesetz gibt dem Unternehmer weit reichende Regressmöglichkeiten:
Löhne und Gehälter der Angestellten sind zunächst fortzuzahlen.
Der Unternehmer hat auch Anspruch auf Ersatz der gezahlten Gehälter und darüber hinaus Anspruch auf Bezahlung seines eigenen Unternehmerlohnes. Ersetzt wird nur das regelmäßige Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
In diesem Ausmaß besteht jedenfalls ein Regressanspruch gegenüber dem Bund.
Fallbezogen besteht das Problem darin, dass die Restriktionsmaßnahmen der Regierung nicht auf Grundlage des Epidemiegesetzes angeordnet wurden, sondern dazu das COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen wurde, das im Gegensatz zum Epidemiegesetz keine Entschädigung betroffener Unternehmer vorsieht.
8. Sonderbetreuungszeiten:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr vereinbaren. Ein Drittel des Entgeltes ersetzt der Bund auf Antrag des Dienstgebers.
9. Einseitige Maßnahmen des Dienstnehmers?
Darf der/die ArbeitnehmerIn von der Arbeit fernbleiben, wenn er oder sie sich vor einer Ansteckung fürchtet?
Furcht alleine ist kein ausreichender Grund, die Dienstleistung zu verweigern. Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit ist eine Pflichtverletzung und regelmäßig einen Entlassungsgrund.
Eine Verweigerung der Arbeitsleistung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr besteht, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Das wäre gegebenenfalls dann der Fall, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld nachweislich zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen ist.
Darf sich ein/e ArbeitnehmerIn weigern, mit Personen zusammenzuarbeiten, die aus betroffenen Gebieten zurückkehren?
Grundsätzlich nicht, außer die rückkehrende Person zeigen Symptome einer Infektion. Verweigert werden können nur Tätigkeiten, die nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Ein unbegründetes Verweigern der (Zusammen-) Arbeit stellt eine Arbeitsverweigerung dar, die eine Entlassung rechtfertigen kann.