Anm: Das beklagte Medienunternehmen bewirbt ein Gewinnspiel. Die abgebildete Tor- Glücksfee trug das Trikot der Österreichischen Fussballnationalmannschaft.
Auch nicht registrierte Unternehmenskennzeichen sind bei hoher Bekanntheit - ebenso wie bekannte Marken (§ 10 Abs 2 MSchG; Art 9 Abs 1 lit c GMV) - gegen das unlautere Ausnutzen ihrer Kennzeichnungskraft und der ihnen entgegengebrachten Wertschätzung geschützt (§ 1 Abs 1 Z 1 UWG)
Im konkreten Fall hat das Trikot der Nationalmannschaft eine kennzeichnende Funktion, die nicht nur der Unterscheidung der Mannschaften im konkreten Spiel dient. Vielmehr wird die Nationalmannschaft durch das von ihr ständig getragene Trikot ganz allgemein als solche identifiziert. Es besteht kein Zweifel, dass der klagende Fußballverband diese Funktion gezielt aufgebaut hat und wirtschaftlich nutzt. Das Trikot ist daher ein auf den Kläger weisendes Unternehmenskennzeichen. Die Beklagte verwendet es als Blickfang, um das von ihr veranstaltete Gewinnspiel zu bewerben und so die Verbreitung ihrer Zeitung zu erhöhen.
Damit partizipiert sie (zumindest) an der Unterscheidungskraft des Trikots und nutzt so fremden Aufwand für eigene Zwecke. Gründe, warum das im Einzelfall nicht unlauter wäre, sind nicht zu erkennen.
Art 10 EMRK steht dem Verbot nicht entgegen. Denn das beanstandete Verhalten wird nur für den Fall untersagt, dass es zu Werbezwecken gesetzt wird. Die - auch blickfangartige - Bildberichterstattung über aktuelle Ereignisse ist daher weiter zulässig.