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BRAND Rechtsanwälte GmbH

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EuGH Entscheidung zum Rücktritt bei Lebensversicherungen

23.12.2019 |

Der EuGH hat am 19. Dezember 2019 die lange erwartete Entscheidung zum Rücktritt bei Lebensversicherungen veröffentlicht.

Der EuGH hat die Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt. Die Highlights aus der Entscheidung sind:

-       Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht darüber belehrt hat, dass der Vertrag geschlossen ist.

-       Der Versicherungsnehmer kann weiters vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn die Belehrung über den Rücktritt fehlt oder fehlerhaft ist.

-       Der Versicherungsnehmer kann sogar noch dann vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn der Vertrag bereits beendet ist und der Versicherungsnehmer zB gekündigt und den Rückkaufswert bereits erhalten hat. Selbst bei schon lange gekündigten und ausbezahlten Verträgen ist ein Rücktritt möglich.

-       Nach § 176 Abs. 1 a VersVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Fall des Rücktrittes nach dem ersten Jahr der Laufzeit nach derzeitiger Rechtslage nur den Rückkaufswert zu bezahlen. Diese Bestimmung ist unionsrechtswidrig und aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar. Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf die bezahlten Prämien und nicht nur auf den Rückkaufswert.

-       Der Versicherungsnehmer hat nicht nur Anspruch auf die Verzugszinsen der letzten drei Jahre, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit Anspruch auf sämtliche Zinsen seit dem Zeitpunkt der Zahlung der jeweiligen Prämie. Diese Frage hat der EuGH nicht endgültig geklärt, sondern die Lösung den österreichischen Gerichten vorbehalten.

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