Der OGH hat in seiner ersten Entscheidung zur DSGVO klargestellt, dass die in einer OGH-Entscheidung im RIS veröffentlichte Fahrgestellnummer eines PKW des Antragstellers kein einer Anonymisierung zugängliches Datum iSd § 15 Abs 4 OGHG ist. Fahrgestellnummern sind auch keine personenbezogenen Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO. Daher hat der Antragsteller kein Recht auf Anonymisierung.[1]
[1] OGH vom 13.08.2018, 14 Os 103/02.