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BRAND Rechtsanwälte GmbH

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Erste Entscheidung des OGH zur DSGVO

09.10.2018 |

Der OGH hat in seiner ersten Entscheidung zur DSGVO klargestellt, dass die in einer OGH-Entscheidung im RIS veröffentlichte Fahrgestellnummer eines PKW des Antragstellers kein einer Anonymisierung zugängliches Datum iSd § 15 Abs 4 OGHG ist. Fahrgestellnummern sind auch keine personenbezogenen Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO. Daher hat der Antragsteller kein Recht auf Anonymisierung.[1]


[1] OGH vom 13.08.2018, 14 Os 103/02.


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