Wenn Sie in naher Zukunft Liegenschaftsschenkungen planen, dann besteht akuter Handlungsbedarf.
Der Verfassungsgerichtshof hat zu G77/12 die bisherige Bemessungsgrundlage mit dem einfachen bzw. dreifachen Einheitswert aufgehoben. Künftig ist nicht mehr der günstigere Einheitssatz, sondern der Verkehrswert Bemessungsgrundlage.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2014 in Kraft und hat zur Folge, dass danach als Wert des Grundstücks der gemeine Wert, also der Verkehrswert, anzusetzen ist. Das führt regelmäßig zu erheblichen Steuererhöhungen. Geplante Liegenschaftsschenkungen sollten daher jedenfalls vor dem 31. Mai 2014 vorgezogen werden.