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Verschulden

Kartellrecht

Verschulden

§ 37c Abs 1 Satz 1 KartG normiert eine verschuldensabhängige Haftung.

Die Kartellrechtsverletzung kann nach § 37c Abs 1 Satz 1 KartG vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden, ohne dass unterschiedliche Haftungsfolgen eintreten würden. Der Ersatz des Schadens umfasst nach § 37d Abs 1 KartG bei jeder Begehungsform den entgangenen Gewinn und nach Abs 2 die Zinsen unabhängig von der Verschuldensform.

Verschulden ist die persönliche Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können. Beim Verschulden wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Vorsätzlich handelt ein Täter, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bewusst ist, er den schädlichen Erfolg vorhersieht und seinen Eintritt billigt. Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt.

Details finden Sie im Buch Michael BRAND, Schadenersatz im Kartellrecht, ab Seite 206.