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Kausalität

Kartellrecht

Kausalität

Schädiger haften nur für kausal verursachte Kartellschäden. § 37c Abs 1 KartG verdeutlicht das Kausalitätserfordernis, indem diese Bestimmung klarstellt, dass der Kartellrechtsverletzer den dadurch verursachten Schaden ersetzen muss.

Für andere Schadensursachen, die Dritte verursachen, hat der Kartellrechtsverletzer nicht zu haften. Nach der Conditio sine qua non Formel ist ein Verhalten dann für einen Erfolg kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Eine verbotene Preisabsprache ist zB für den Schaden der nachgelagerten Wirtschaftsstufe dann kausal, wenn die Preiserhöhung ohne die Absprache der Kartellanten nicht eingetreten wäre. Steigen die Preise nicht wegen Absprachen, sondern ausschließlich aufgrund der Weitergabe der erhöhten Rohstoffpreise, ist die Absprache für den Preisanstieg nicht kausal. In diesem Fall wären die Preise im identen Ausmaß gestiegen, wenn keine Absprache erfolgt wäre.

In der Praxis ist daher genau zu analysieren, wofür das konkrete Verhalten kausal war bzw welche anderen Einflussfaktoren, die Dritte kartellunabhängig verursacht haben, das konkret zu beurteilende Ereignis beeinflusst haben. Beklagte können der Haftung entgehen, wenn sie nachweisen können, dass nicht die ihnen vom Kläger vorgeworfenen Handlungen, sondern andere Ursachen schadenskausal waren.

Details finden Sie im Buch Michael BRAND, Schadenersatz im Kartellrecht, ab Seite 192.