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Adäquanz

Kartellrecht

Adäquanz

Die Adäquanz ist ein objektives Zurechnungskriterium für den Schadenersatz, das die Haftung für einen bestimmten Schadenserfolg einschränkt. Ein Schaden ist nur dann adäquat verursacht, wenn die generelle Eignung der Ursache, den Schaden herbeizuführen, objektiv nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erfahrung liegt. Damit soll der Täter entlastet werden und dann nicht haften, wenn er aufgrund der Lebenserfahrung objektiv mit dem Eintritt des Schadens nicht rechnen musste, weil der Schaden nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eingetreten ist, die aus Ex-ante-Sicht eines verständigen und umsichtigen Menschen nicht eintreten. Die innere Rechtfertigung der Adäquanz soll verhindern, dass völlig unvorhersehbare Folgen vernünftigerweise nicht mehr als vom Menschen beherrscht gedacht werden können, so dass diese dem Verursacher nicht zugerechnet werden sollen. Der Schädiger haftet für zufällige Folgen nur, wenn er objektiv mit der Eintrittsmöglichkeit rechnen musste.

Der OGH hat sich in den Entscheidungen 7 Ob 48/12b und 7 Ob 121/14s aufgrund der EuGH Entscheidung Kone AG, C-557/12, mit der Adäquanz iZm Umbrella Pricing auseinandergesetzt.

Details finden Sie im Buch Michael BRAND, Schadenersatz im Kartellrecht, ab Seite 202.