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Coronavirus (COVID-19)

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Problemstellung:

Die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus erschweren aktuell die Erfüllung von Verträgen, die in der Zeit vor der Ausbreitung des Corona-Virus abgeschlossen wurden.

Aufgrund der aktuellen Ereignisse kann zB auf Baustellen nicht gearbeitet werden, Veranstaltungen müssen abgesagt werden, Lieferungen können nicht durchgeführt werden.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es eine rechtliche Grundlage gibt, die es erlaubt, Verträge aufgrund der aktuell vorliegenden Umstände nicht erfüllen zu müssen, ohne seinem Vertragspartner ersatzpflichtig zu werden.

Grundsätzlich ist die Motivation zum Vertragsabschluss, die nicht Vertragsinhalt wurde, bei entgeltlichen Rechtsgeschäften unbeachtlich. Ausnahmsweise kann der - bisher in der österreichischen Rechtspraxis wenig beachtete - Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Lösungsansatz in der gegenwärtigen Ausnahmesituation sein.

Beim Wegfall der Geschäftsgrundlage handelt es sich um ein zunächst von der Rechtsprechung entwickeltes Instrument, dass in der Zeit Krise nach dem Ersten Weltkrieg entwickelt wurde.

Schulbeispiel dazu ist der sogenannte Krönungszugfall: Jemand mietet einen Balkon, um den Krönungszug des neuen Königs besonders gut beobachten zu können. Der Krönungszug wird abgesagt. Muss der Mieter die Miete des Balkons trotzdem zahlen, obwohl es nichts zu sehen gibt? Der Mieter müsste einen hohen Mietzins dafür bezahlen, dass er nur das alltägliche Straßengeschehen beobachten kann, während der Vermieter das Geschäft seines Lebens macht, das er niemals gemacht hätte, wenn beide Vertragsparteien bei Vertragsabschluss gewusst hätten, dass der Krönungszug am vermieteten Balkon gar nicht vorbeiführt.

Geschäftsgrundlage:

Unter Geschäftsgrundlage sind Erwartungen zu verstehen, die die Parteien bei Vertragsabschluss nicht konkret bedacht und nicht vertraglich geregelt haben, die aber Rechtsgeschäften wie dem abgeschlossenen immanent zugrunde liegen. Treffen solche geschäftstypischen Erwartungen von Anfang an nicht zu oder treten diese aufgrund späterer Entwicklungen nicht ein, ist die Bindung des dadurch benachteiligten Teils an den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen unzumutbar.

Nach der Rechtsprechung ist das Instrument des Wegfalls der Geschäftsgrundlage das letzte Mittel, wenn die Vertragsparteien nicht geregelt haben, welcher Vertragspartner das Risiko in derartigen Fällen tragen soll und diese Regelungslücke auch sonst nicht geschlossen werden kann. Ein Rückgriff auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist auch dann nicht möglich, wenn ein anderes Instrument wie z.B. die lrrtumsanfechtung, die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund oder das Leistungsstörungsrecht zur Verfügung steht.

Voraussetzungen:

Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage sind grundsätzlich:

  • Es handelt sich nicht bloß um ein individuelles Motiv, sondern um einen geschäftstypischen Umstand, der stets und von jedermann mit diesem Geschäft verbunden wird.
  • Die Änderung der Verhältnisse darf bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar gewesen sein, weil es sonst an den Parteien gelegen wäre, eine entsprechende vertragliche Regelung zu treffen.
  • Die Änderung darf nicht in die Sphäre jenes Vertragsteils fallen, der sich auf das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft.

Wegfall der Geschäftsgrundlage und Corona-Virus:

Die durch das Corona-Virus eingetretenen Einschränkungen im Wirtschaftsleben können durchaus den Wegfall von geschäftstypischen Umständen begründen, von deren Vorliegen die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss ausgegangen sind.

Es war für die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss naturgemäß nicht vorhersehbar, dass eine Pandemie auftreten wird, die zu weitreichenden Einschränkungen im Wirtschaftsleben führen wird. Das Auftreten einer Pandemie fällt auch nicht in die Sphäre eines Vertragspartners.

Zu beachten ist, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zur Unwirksamkeit, sondern zur Anfechtbarkeit des Vertrags führt, sodass entsprechende Schritte zu setzen sind.

Soweit eine Vertragsanpassung noch möglich ist, hat die Anpassung gegenüber einer gänzlichen Vertragsaufhebung Vorrang.

Vertraglicher Ausschluss:

Zulasten Verbrauchern ist der Vorwegverzicht zur Geltendmachung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 6 Abs 1 Z 14 KSchG unwirksam.

Zwischen Unternehmen ist ein Ausschluss im Vertrag grundsätzlich zulässig. Die Grenze hierbei bildet die Sittenwidrigkeit.

In jedem Fall muss der konkrete Vertrag geprüft werden, bevor eine konkrete Aussage möglich ist oder gar eine Lösungserklärung abgegeben wird.

Wir beraten Sie gerne, damit Sie für Ihr Unternehmen die optimale Lösung finden. Kontaktieren Sie uns unter office@b-law.at oder telefonisch unter 01 725 77.