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Coronavirus (COVID-19)

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Verzugszinsen und Inkassokosten

Temporäre Beschränkung von Verzugszinsen und Ausschluss von Inkassokosten

Bisherige Rechtslage

Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen 4 % p.a.. Bei beidseitigen Unternehmergeschäften beträgt der Zinssatz 9,2 % über dem Basiszinssatz. Die Vereinbarung höherer Verzugszinsen ist zulässig. Zusätzlicher Schaden kann geltend gemacht werden. Dazu zählen die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen (Inkassokosten), bei B2B Geschäften mindestens ein verschuldensunabhängiger Pauschalbetrag iHv EUR 40,00

Temporäre Beschränkung gem. § 3 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes:

  • Höchstens 4 % Verzugszinsen, auch wenn es andere vertragliche Vereinbarungen gibt.
  • Keine Verpflichtung die Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.

Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Vertrag muss vor dem 01.04.2020 abgeschlossen worden sein
  • Die daraus resultierende Zahlungspflicht wird im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 fällig
  • Der Zahlungsverzug muss eine Folge der COVID-19-Pandemie darstellen und den Schuldner dadurch in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.

Es obliegt dem Schuldner, zu behaupten und nachzuweisen, dass er aufgrund der COVID-19-Pandemie erheblich in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die Klagbarkeit des Anspruchs auf Zahlung des offenen Betrages wird aber nicht vorübergehend ausgesetzt, dh der Gläubiger kann unverändert gleich auf Zahlung klagen.

§ 3 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes tritt mit Ablauf des 30.06.2022 außer Kraft. Ab 01.07.2022 gelten dann wieder die bisherigen Regelungen. Besteht also der Verzug mit Zahlungen aus der Periode 01.04.2020 bis 30.06.2020 über den 30. Juni 2022 hinaus, fallen dafür ab dann wieder höhere vertragliche oder die gesetzlichen Zinsen zwischen Unternehmern an.

Diese Bestimmungen der Novelle verletzen die RICHTLINIE 2011/7/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Wir empfehlen daher, die gesamten Zinsen und Inkassokosten einzuklagen und auf die Unionsrechts Widrigkeit des § 3 hinzuweisen.

Wir beraten Sie gerne, damit Sie für Ihr Unternehmen die optimale Lösung finden. Kontaktieren Sie uns unter office@b-law.at oder telefonisch unter 01 725 77.