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Coronavirus (COVID-19)

Versicherungsobliegenheiten

Versicherungsobliegenheiten

Versicherungsnehmer treffen Obliegenheitspflichten auch in Zeiten der Corona-Krise. Bei Verletzung kann sich die Versicherung auf eine Leistungsfreiheit berufen. Das hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz verliert.

Wenn Ihre Wohnung seit Beginn der Ausgangsbeschränkungen unbewohnt ist, Sie von zu Hause arbeiten und daher Ihre Büroräumlichkeiten für diese Dauer nicht betreten oder Ihr Geschäftslokal vom Betretungsverbot betroffen ist und Sie sich entschlossen haben, dieses für die Dauer der Maßnahmen zu sperren, sollten Sie insbesondere folgende Maßnahmen treffen:

Wohnungen:

  • Der Wasserhaupthahn muss abgedreht werden.
  • Sämtliche während des Stillstandes nicht benötigter Versorgungseinrichtungen (wie Gas, Druckluft, Wasser, Dampf, etc.) sollten deaktiviert werden.
  • Alle elektrischen Anlagen inkl. Kleingeräte sollten vom Stromnetz getrennt werden, wenn das gefahrlos und ohne Beeinträchtigung der technischen Schutzeinrichtungen möglich ist.

Geschäftslokale und Büros:

Der Betrieb muss geordnet heruntergefahren werden, um ein ebenso geordnetes Hochfahren zu gewährleisten.

  • Sämtliche Sicherheits- und Schutzeinrichtungen (wie automatische Löschanlagen, Brandmeldeanlage, Einbruchmeldeanlage, etc.) müssen voll funktionsfähig bleiben.
  • Brandschutztoren und -türen sollen generell geschlossen gehalten werden, auch wenn diese grundsätzlich über eine automatische, an die Brandschutzeinrichtung gekoppelte Feststellanlagen verfügen.
  • Eine ununterbrochene Alarmierungskette (Aufschaltung an eine ständig besetzte Stelle, Bereitschaftsdienst, Deaktivierung der Interventionszeit, etc.) muss gewährleistet sein.
  • Alle elektrischen Anlagen inkl. Kleingeräte sollten vom Stromnetz getrennt werden, wenn das gefahrlos und ohne Beeinträchtigung der technischen Schutzeinrichtungen möglich ist.Brandlastenminimierung durch Entfernung sämtlicher zusätzlicher Brandlasten aus den Produktionsbereichen und gründliche Reinigung inklusive Absaugungs- und Filtersysteme, Förderbänder, etc.
  • Sämtliche während des Stillstandes nicht benötigter Versorgungseinrichtungen (wie Gas, Druckluft, Wasser, Dampf, etc.) sollten deaktiviert werden. Aufrechthaltung der nötigen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäuden und technischen Einrichtungen inkl. Brand- und Werksschutzeinrichtungen.
  • Aufrechterhaltung des Werksschutzes zur Sicherung gegen Brandstiftung, Diebstahl und Vandalismus (Zugangsbeschränkung, Außenlagerung brennbarer Materialen minimieren und einen Abstand von mind. 10 Metern zum nächstgelegenen Gebäude einhalten, Aufrechterhaltung des Wachdienstes und Durchführen regelmäßiger Betriebsrundgänge, Aktivierung von Alarmanlagen, Einbruch-Diebstahl-Meldeanlagen etc.).

Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.