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Coronavirus (COVID-19)

Lieferverzögerungen

Lieferverzögerungen

Die Ausbreitung des Corona-Virus und die Vielzahl an staatlichen Maßnahmen weltweit zu dessen Eindämmung führen derzeit vermehrt dazu, dass Unternehmer ihre Fristen gegenüber ihren Vertragspartnern nicht einhalten können. Das kann unterschiedliche Ursachen haben:

  • Ein Vorlieferant liefert nicht. Deshalb kann der Lieferant selbst nicht liefern oder ein Werk fertigstellen.
  • Mitarbeiter des Lieferanten fallen aus, sodass deshalb nicht geliefert werden.
  • Aufgrund behördlicher Anordnung muss das Unternehmen des Lieferanten geschlossen werden.

Verzug:

Aktueller denn je ist daher die Frage, was gilt, wenn ein Lieferant nicht zur vertraglich vereinbarten Zeit liefern kann.

Nach allgemeinem Zivilrecht hat der Vertragspartner des in Verzug befindlichen Unternehmers das Wahlrecht, entweder die Erfüllung des Vertrages zu verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Ansprüche des Vertragspartners auf Vertragserfüllung bzw Vertragsrücktritt bestehen unabhängig davon, ob den Lieferanten ein Verschulden an der Lieferverzögerung trifft.

Auf internationale Lieferverträge findet das UN-Kaufrecht Anwendung, sofern dieses vertraglich nicht ausgeschlossen ist, was häufig gemacht wird. Auch das UN-Kaufrecht sieht vor, dass der Vertragspartner nach Nachfristsetzung vom Vertrag mit dem Lieferanten zurücktreten kann.

Zur Vermeidung eines Rücktritts empfehlen wir daher: Kontaktieren Sie Ihren Vertragspartner und vereinbaren Sie die Verlängerung der Erfüllungsfrist, bis sie nach Normalisierung der Zustände den Vertrag erfüllen können. Der Erfüllungszeitpunkt kann, muss aber nicht datumsmäßig fixiert werden. Genau so gut ist es möglich, dass die Vertragsparteien eine bestimmte Frist nach Aufhebung der behördlichen Restriktionen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus vereinbaren.

Schadenersatz wegen Verzug:

Trifft den Lieferanten ein Verschulden an der Lieferverzögerung, stehen dem Vertragspartner darüber hinaus Schadenersatzansprüche bei verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung zu.

Schadenersatz wird regelmäßig dann ausscheiden, wenn der Unternehmer aufgrund der Maßnahmen der Regierung, die der Unternehmer natürlich nicht beeinflussen kann, den Vertrag nicht erfüllen kann.

Höhere Gewalt:

Sofern es derzeit aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus zu Lieferverzögerungen kommt, wird hinsichtlich der Haftung des Lieferanten gegenüber seinem Vertragspartner zu prüfen sein, ob sich der Lieferant auf das Vorliegen von "höherer Gewalt" bzw "Force Majeure" berufen kann. Das Vorliegen höherer Gewalt bzw Force Majeure kann die Grundlage bilden, dass der Lieferant nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Verzögerung bzw Nichterfüllung haftet.

In der österreichischen Rechtsprechung stellt höhere Gewalt bzw Force Majeure ein von außen einwirkendes elementares Ereignis dar, das auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist.

Das UN-Kaufrecht enthält eine spezielle Regelung für Fälle von höherer Gewalt bzw Force Majeure. Demnach hat eine Partei für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht und dass von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Die Befreiung gilt nur für die Zeit, während der der Hinderungsgrund besteht. Auch hat die Partei, die nicht erfüllt, hat den Hinderungsgrund und seine Auswirkung auf ihre Fähigkeit zu erfüllen der anderen Partei mitzuteilen. Erhält die andere Partei die Mitteilung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem die nicht erfüllende Partei den Hinderungsgrund kannte oder kennen musste, so haftet sie für den aus diesem Nichterhalt entstehenden Schaden.

Die Folgen des Corona-Virus sind mittlerweile als Pandemie eingestuft. Deshalb sprechen gute Argumente dafür, dass der Einwand der höheren Gewalt bzw Force Majeure berechtigt ist. Voraussetzung ist natürlich, dass der Grund der Verzögerung durch das Corona-Virus bzw die behördlichen Anordnungen verursacht wurden. Der Unternehmer muss die Gründe des Verzuges konkret darlegen, warum gerade dies zu einer Verzögerung führt.

Vertragsprüfung:

In jedem Fall ist der konkrete Vertrag zu prüfen. Es kommt immer auf die berühmten Umstände des Einzelfalles an. Lieferverträge enthalten oftmals spezielle Regelungen über die Rechtsfolgen die konkret zu analysieren sind. Wir beraten Sie gerne, damit Sie für Ihr Unternehmen die optimale Lösung finden. Kontaktieren Sie uns unter office@b-law.at oder telefonisch unter 01 725 77.