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Coronavirus (COVID-19)

Fristen gehemmt

Fristen gehemmt

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz werden in Zivilverfahren und Verwaltungsverfahren laufende Fristen bis zum 30. April 2020 unterbrochen und beginnen am 1. Mai 2020 neu zu laufen. In einem zB. laufenden Berufungsverfahren wird der derzeitige Fristenlauf unterbrochen und beginnt am 1. Mai 2020 neu zu laufen, sodass der Partei ab 1. Mai 2020 die gesamte Dauer der Rechtsmittelfrist zur Verfügung steht.

In raren Ausnahmefällen kann das Gericht oder die Behörde erklären, dass die Hemmung nicht oder nicht für die gesamte Dauer erfolgt.

Auch in materiell-rechtliche Verjährungsfristen ist die Zeit vom 22. März bis Tagesablauf des 30. April 2020 in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen. Achtung: Im Gegensatz zu den formellen Fristen beginnt die Verjährungsfrist am 1. Mai 2020 nicht neu zu laufen. Die Verjährungsfrist verlängert sich nur um den genannten Zeitraum.

Wir beraten Sie gerne, damit Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche eine optimale Lösung finden. Kontaktieren Sie uns unter office@b-law.at oder telefonisch unter 01 725 77.