Diese Seite verwendet Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies gesetzt werden. Nähere Informationen zu Cookies und unserer Datenschutzerklärung finden Sie hier.

Coronavirus (COVID-19)

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Entschädigungsansprüche

Entschädigung durch den Staat?

Das Epidemiegesetz sieht in den §§ 29 ff Entschädigungsansprüche Geschädigter vor.

Die Verordnungen über die Betretungsverbote wurden aber nicht auf Grundlage des EpidemieG erlassen, sondern wurde mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen.

Das COVID-19-Maßnahmengesetz sieht keine Entschädigungspflichten vor. In der am 20. März 2020 beschlossenen Novelle zum COVID-19-Maßnahmengesetz wurde ein neuer § 4 Abs. 2 eingefügt. Danach ist das EpidemieG auf Verordnungen, die der Bundesminister auf Grundlage dieses COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen hat, nicht anwendbar. Wegen der Nichtanwendbarkeit des EpidemieG gibt es auch keine Entschädigungspflichten. Daher gibt es keinen Ersatz.

Wir zweifeln die Verfassungskonformität und bereiten Maßnahmen dagegen vor. Wir halten Sie diesbezüglich am Laufenden.

Es sind zur Verringerung der verursachten wirtschaftlichen Nachteile diverse Maßnahmen vorgesehenen, wie etwa der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, Härtefallfonds für Tourismusbetriebe sowie für EPU/KMU, Steuerstundungen und Überbrückungsgarantien. Die Inanspruchnahme der konkreten Maßnahmen ist zum Teil bereits möglich (z.B. Steuerstundungen) zum Teil werden diese Maßnahmen derzeit eingerichtet. Sie sollten jedenfalls eine genaue Dokumentation über die Zeiten und die Höhe Ihres Einnahmenausfalls zusammenstellen, um diese für eine Geltendmachung zur Verfügung zu haben.

Wir beraten Sie gerne, damit Sie für Ihr Unternehmen die optimale Lösung finden. Kontaktieren Sie uns unter office@b-law.at oder telefonisch unter 01 725 77.