Diese Seite verwendet Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies gesetzt werden. Nähere Informationen zu Cookies und unserer Datenschutzerklärung finden Sie hier.

Coronavirus (COVID-19)

Empfehlungen für Geschäftsführer

Empfehlungen für Geschäftsführer

Geschäftsführungsentscheidungen:

Besonders Geschäftsführer sind jetzt gefordert, weitreichende Entscheidungen zu treffen, die auch nach der Krise fortwirken.

Bestimmungen zwingenden Rechts sind natürlich umzusetzen.

Darüber hinaus hat sich der Geschäftsführer an das Gesetz, den Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschlüsse und individuelle Weisungen der Generalversammlung zu halten.

Bei weitreichenden Ermessensentscheidungen, für die es keine Handlungsanleitungen aus den eben genannten Bestimmungen gibt, empfehlen wir, eine Weisung der Generalversammlung einzuholen, die auch im Umlaufweg erfolgen kann.

Weiters empfehlen wir, die einzelnen Schritte zu dokumentieren, um gegebenenfalls beweisen zu können, nach bestem Wissen und Gewissen so gehandelt zu haben, wie sich ein sorgfältiger Geschäftsleiter in der in dieser Situation verhält.

Ausschüttungssperre:

Es wird bei zahlreichen Gesellschaften vorkommen, dass die Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr Gewinne erzielt haben, die grundsätzlich verteilungsfähig wären, aber aufgrund der Corona-Krise heuer erhebliche Verluste entstehen.

In diesem Fall greift die sogenannte Ausschüttungssperre, wonach Geschäftsführer einen an sich verteilungsfähigen Gewinn nicht an die Gesellschafter auszahlen dürfen, um die jetzt anlaufenden Verluste auszugleichen. Wird den Geschäftsführern in der Zeit zwischen dem Schlusse des Geschäftsjahres und der Beschlussfassung der Gesellschafter über den Jahresabschluss bekannt, dass der Vermögensstand der Gesellschaft durch eingetretene Verluste oder Wertverminderungen erheblich und voraussichtlich nicht bloß vorübergehend geschmälert worden ist, so ist der nach der Bilanz sich ergebende Gewinn in einem der erlittenen Schmälerung des Vermögens entsprechenden Betrag von der Verteilung ausgeschlossen und auf Rechnung des laufenden Geschäftsjahres zu übertragen. In diesem Umfang darf nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Das gilt unseres Erachtens sogar dann, wenn das verlustverursachende Ereignis erst nachdem der Beschluss der Gesellschafter über die Gewinnausschüttung, aber vor der tatsächlichen Auszahlung der Gewinnausschüttung bekannt wird. Ein Geschäftsführer, der trotzdem auszahlt, kann gegenüber geschädigten Gläubigern haften und unmittelbar in Anspruch genommen werden.

Die Ausschüttungssperre dient dem Gläubigerschutz, damit fällige Forderungen bedient werden können. Nach der Wertung des Gesetzgebers haben Gläubiger gegenüber Gesellschaftern Vorrang.

Wir beraten Sie gerne, damit Sie eine Haftung vermeiden können. Kontaktieren Sie uns unter office@b-law.at oder telefonisch unter 01 725 77.