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Coronavirus (COVID-19)

Datenschutz

Datenschutz

Daten über Infektionen mit dem Coronavirus (Covid-19) sowie über Verdachtsfälle sind sensible Daten, die das Datenschutzrecht im besonderen Ausmaß schützt. Das Datenschutzrecht sieht jedoch ebenso vor, dass diese Gesundheitsdaten in jenem Ausmaß verwendet werden können, das notwendig ist, um die Verbreitung des Virus einzudämmen und um Mitmenschen zu schützen. Dazu zählt insbesondere die Datenerhebung von Personen, bei denen eine Infektion festgestellt wurde oder bei denen ein Verdachtsmoment aufgrund eines Kontakts mit einer infizierten Person oder aufgrund eines Aufenthalts in einer Risikoregion besteht.

Im Unternehmen wird man daher im erforderlichen Ausmaß kommunizieren können und müssen, wenn ein Mitarbeiter positiv getestet wurde, damit andere Mitarbeiter, die mit dem infizierten Mitarbeiter Kontakt hatten, wissen, wie sie sich jetzt selbst verhalten müssen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Das gilt aber nur im erforderlichen Ausmaß. Das erforderliche Ausmaß ist im Einzelfall zu bestimmen.

Hat ein Unternehmen zB mehrere Betriebsstätten, wird es im erforderlichen Ausmaß zulässig sein, innerhalb einer Betriebsstätte oder in Teilen davon zu kommunizieren, wer positiv getestet wurde, nicht aber unternehmensweit, wenn der infizierte Mitarbeiter keinen Kontakt zu Mitarbeitern anderer Betriebsstätten oder -teilen hatte. Hat der infizierte Mitarbeiter hingegen auch andere Betriebsstätten oder -teile innerhalb der Inkubationszeit besucht, wird die Kommunikation auch auf die besuchten Betriebsstätten oder -teile auszudehnen sein, um die anderen Mitarbeiter, die mit dem infizierten Mitarbeiter Kontakt hatten, zu schützen.

Wir beraten Sie gerne, damit Sie eine Haftung vermeiden können. Kontaktieren Sie uns unter office@b-law.at oder telefonisch unter 01 725 77.