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Coronavirus (COVID-19)

Beschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit

COVID-19-Lockerungsverordnung

Am 1. Mai 2020 ist die COVID-19-Lockerungsverordnung (Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden) in Kraft getreten.

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

Durch die COVID-19-Lockerungsverordnung wurden die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, und 2. die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 außer Kraft gesetzt.

Gemäß COVID-19-Lockerungsverordnung gelten fortan folgende Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19:

Öffentliche Orte:

Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist neben der Einhaltung des Abstandes von mindestens einem Meter auch das Tragen einer Gesichtsmaske verpflichtend.

Gleiches gilt in öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei von der Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter ausnahmsweise abgewichen werden kann, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen nicht möglich ist.

Kundenbereiche:

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  • Kunden haben eine Gesichtsmaske zu tragen.
  • Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine Gesichtsmaske tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
  • Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
  • Dies gilt auch für baulich verbundene Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.

Diese Voraussetzungen gelten auch für Einrichtungen zur Religionsausübung.

Kann aufgrund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder vom Kunden das Tragen einer Gesichtsmaske nicht eingehalten werden, ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Die Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter und das Tragen einer Gesichtsmaske ist auch auf Märkte im Freien anzuwenden.

Ort der beruflichen Tätigkeit:

Am Arbeitsplatz ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.

Kann aufgrund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

Dies Regelungen sind auch auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden.

Fahrgemeinschaften:

Fahrgemeinschaften von Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn dabei eine Gesichtsmaske getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.

Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe.

Gastgewerbe:

Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist weiterhin untersagt.

Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine Gesichtsmaske getragen wird.

Das Betretungsverbot gilt nicht für beruflich erforderliche Zwecke und für Lieferservice.

Beherbergungsbetriebe:

Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist untersagt.

Als Beherbergungsbetriebe definiert die Verordnung Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

Sport und sonstige Einrichtungen:

Das Betreten von Sportstätten zur Ausübung von Sport ist untersagt. Ausgenommen davon sind Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten durch Profisportler sowie Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, bei denen bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.

Darüber hinaus ist das Betreten von Museen und Ausstellungen, Bibliotheken und Archiven, Freizeiteinrichtungen ausgenommen im privaten Wohnbereich sowie Seil- und Zahnradbahnen untersagt.

Als Freizeiteinrichtungen im Sinne der Verordnung gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind zB Freizeit- und Vergnügungsparks, Bäder, Tanzschulen, Wettbüros und Casinos, Tierparks und Zoos, Schaubergwerke, Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, Theater, Konzertsäle, Kinos, Varietees und Kabaretts, Indoorspielplätze, Paintballanlagen, Museumsbahnen und Ausflugsschiffe.

Veranstaltungen:

Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind untersagt.

Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Kongresse.

Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen.

Beim Betreten von Veranstaltungsorten gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine Gesichtsmaske zu tragen. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss darüber hinaus pro Person eine Fläche von 10 m2 zur Verfügung stehen.

Das Veranstaltungsverbot gilt nicht für Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr 98/1953 (diese sind unter den Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes zulässig), Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, sowie Betretungen von Ausbildungseinrichtungen.

Ausnahmen:

Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder
  • zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.

Die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.

Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen.

Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden.

Im Sinne der Verordnung sind Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen.

Wir beraten Sie gerne. Kontaktieren Sie uns unter office@b-law.at oder telefonisch unter 01 725 77.